Mitteilung der Stadtverwaltung Lübbenau

Öffentliche Traditionsfeuer zum Osterfest in Lübbenau/Spreewald untersagt – Ausnahmegenehmigungen zum Abrennen privater Holzfeuer möglich

Öffentliche Traditionsfeuer zum Osterfest in Lübbenau/Spreewald untersagt – Ausnahmegenehmigungen zum Abrennen privater Holzfeuer möglich Traditionell wird in vielen Ortsteilen der Stadt Lübbenau/Spreewald sowie auch im Stadtgebiet selbst, in Gartensparten oder auch auf Firmengeländen an Ostern der Brauch des Osterfeuers be-trieben. Doch auch in diesem Jahr wird die Stadt wegen der anhaltenden Corona-Pandemie und zur Sicherstellung der geltenden Kontaktbeschränkungen erneut keine Ausnahmegenehmigungen im Hinblick auf das Abbrennen großer öffentlicher Traditionsfeuer erteilen. Diese sind gegenwärtig ge-mäß § 7 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ohnehin untersagt, da sie als Veranstaltung mit Unter-haltungscharakter einzustufen sind. Dennoch besteht die Möglichkeit, auf privatem Grundstück und unter Einhaltung der zu diesem Zeit-punkt geltender Kontaktbeschränkungen ein kleines Holzfeuer zu entzünden.
Im Land Brandenburg sind grundsätzlich kleinere Holzfeuer im Freien – von maximal einem Mal einem Meter – genehmigungsfrei, wenn zudem die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt wird. Holzfeuer, welche diese Maßvorgabe überschreiten, erfordern hingegen einem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuers. Das ent-sprechende Antragsformular steht auf der Internetseite der Stadt Lübbenau/Spreewald unter www.luebbenau-spreewald.de/feuer zur Verfügung. Hier können zudem weitere Informationen zum Thema Feuer und Traditionsfeuer, beispielsweise wann in der Regel eine Gefährdung oder Belästi-gung ausgeschlossen oder was beim Verbrennen im Freien zu beachten ist, abgerufen werden. Des Weiteren macht die Stadt Lübbenau/Spreewald darauf aufmerksam, dass nur trockenes und naturbelassenes Holz verbrannt werden darf. Gartenabfälle und Grünschnitt dürfen nicht verbrannt werden, dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Auskunft